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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §17;Rechtssatz
Unterläßliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 17 ErbStG ist, daß dasselbe Vermögen bzw dasselbe Wirtschaftsgut den Anlaß für eine Mehrfachbesteuerung bildet. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wird es ausnahmsweise zugelassen, wenn zwar nicht das Wirtschaftsgut als solches mehrfach übertragen wird, wohl aber an seine Stelle ein Ersatz getreten ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest wertmäßig von demselben Vermögen gesprochen werden kann.Unterläßliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 17, ErbStG ist, daß dasselbe Vermögen bzw dasselbe Wirtschaftsgut den Anlaß für eine Mehrfachbesteuerung bildet. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wird es ausnahmsweise zugelassen, wenn zwar nicht das Wirtschaftsgut als solches mehrfach übertragen wird, wohl aber an seine Stelle ein Ersatz getreten ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest wertmäßig von demselben Vermögen gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150177.X01Im RIS seit
23.09.1985