RS Vwgh 2007/9/25 2004/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §42 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Bürgermeister und der Unabhängige Verwaltungssenat durften ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die gegenständliche Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet war. Daher war die in § 42 Abs. 2 erster Satz Stmk BauG statuierte Bedingung für ihre Entfernung erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin durch den Ausspruch des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass die Entfernung der Werbetafel rechtmäßig war, nicht in Rechten verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall kann im Hinblick darauf, dass unbestritten ohne Erfolg eine zweimalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin ergangen war, die Tafel selbst zu entfernen, nicht davon gesprochen werden, dass die Vorgangsweise des Bürgermeisters unverhältnismäßig gewesen wäre.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004060040.X01

Im RIS seit

07.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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