RS Vwgh 1985/9/23 84/15/0016

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Veröffentlicht am 23.09.1985
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Index

33 Bewertungsrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BewG 1955 §65;
StruktVG 1969 §1 Abs4;
  1. BewG 1955 § 65 heute
  2. BewG 1955 § 65 gültig ab 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  3. BewG 1955 § 65 gültig von 27.11.1982 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Rechtssatz

Die im § 1 Abs 4 zweiter Satz StruktVG enthaltene, gemäß § 13 Abs 4 BewG auch Fälle der Übertragung und Übernahme von Beteiligungen im Rahmen von Vorgängen gemäß den Bestimmungen des Art I erfassende Fiktion des Vermögensüberganges bereits mit Ablauf des Tages, zu dem die der Einbringung zugrunde liegende Bilanz aufgestellt worden ist, steht der Auffassung, der Bewertung sei das im Jahresabschluß ausgewiesene Vermögen ohne Berücksichtigung der auf den gleichen Zeitpunkt wirkenden Sacheinlage gegen Beteiligungserwerb zugrunde zu legen, entgegen.Die im Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz StruktVG enthaltene, gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BewG auch Fälle der Übertragung und Übernahme von Beteiligungen im Rahmen von Vorgängen gemäß den Bestimmungen des Artikel römisch eins, erfassende Fiktion des Vermögensüberganges bereits mit Ablauf des Tages, zu dem die der Einbringung zugrunde liegende Bilanz aufgestellt worden ist, steht der Auffassung, der Bewertung sei das im Jahresabschluß ausgewiesene Vermögen ohne Berücksichtigung der auf den gleichen Zeitpunkt wirkenden Sacheinlage gegen Beteiligungserwerb zugrunde zu legen, entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984150016.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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