RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0095

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §68 Abs4;
GdO Tir 2001 §121 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §40 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0229

Rechtssatz

Die Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 ist der Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG nachgebildet. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Tiroler Landesregierung im gemeindebehördlichen Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2001, in welchem die für nichtig erklärten Baubewilligungen ergingen, Aufsichtsbehörde und nicht Oberbehörde ist. Eine entsprechende Zuständigkeit der Landesregierung zur Nichtigerklärung war nach § 121 Abs. 1 Tir GdO 2001 gegeben. Da nämlich entgegen dem § 3 Abs. 6 erster Satz UVP-G 2000 erteilte Genehmigungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes für nichtig erklärt werden können, folgt daraus, dass solche rechtswidrig erteilte Genehmigungen an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG); auch wäre der Fall des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG gegeben (spezielle Form der Unzuständigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060095.X01

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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