RS Vwgh 1985/9/25 85/09/0112

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Veröffentlicht am 25.09.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Zusatzrente nach dem KOVG 1957 ist vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht (Hinweis E 11.11.1974, 1498/74). Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck des KOVG 1957 ergibt sich bei der Feststellung des nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 maßgebenden Einkommens auch das Erfordernis der Berücksichtigung der dem Kriegsbeschädigten zustehenden Unterhaltsleistungen bzw im Fall einer Nichtgeltendmachung des Anspruches auf eine derartige Unterhaltsleistung.Die Zusatzrente nach dem KOVG 1957 ist vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht (Hinweis E 11.11.1974, 1498/74). Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck des KOVG 1957 ergibt sich bei der Feststellung des nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 maßgebenden Einkommens auch das Erfordernis der Berücksichtigung der dem Kriegsbeschädigten zustehenden Unterhaltsleistungen bzw im Fall einer Nichtgeltendmachung des Anspruches auf eine derartige Unterhaltsleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090112.X03

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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