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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Zusatzrente nach dem KOVG 1957 ist vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht (Hinweis E 11.11.1974, 1498/74). Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck des KOVG 1957 ergibt sich bei der Feststellung des nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 maßgebenden Einkommens auch das Erfordernis der Berücksichtigung der dem Kriegsbeschädigten zustehenden Unterhaltsleistungen bzw im Fall einer Nichtgeltendmachung des Anspruches auf eine derartige Unterhaltsleistung.Die Zusatzrente nach dem KOVG 1957 ist vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht (Hinweis E 11.11.1974, 1498/74). Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck des KOVG 1957 ergibt sich bei der Feststellung des nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 maßgebenden Einkommens auch das Erfordernis der Berücksichtigung der dem Kriegsbeschädigten zustehenden Unterhaltsleistungen bzw im Fall einer Nichtgeltendmachung des Anspruches auf eine derartige Unterhaltsleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090112.X03Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011