RS Vwgh 1985/9/25 85/09/0112

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Veröffentlicht am 25.09.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/72 E 26. November 1973 VwSlg 8508 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Versorgungsberechtigte aus einer gewerblichen Tätigkeit einen Verlust erlitten, so ist dieser bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit dem ihm gemäß § 13 Abs 2 KOVG 1957 zufließenden Einkommen (30 vH des Einkommens des Ehegatten) auszugleichen.Hat der Versorgungsberechtigte aus einer gewerblichen Tätigkeit einen Verlust erlitten, so ist dieser bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit dem ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, KOVG 1957 zufließenden Einkommen (30 vH des Einkommens des Ehegatten) auszugleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090112.X02

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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