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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0023/72 E 26. November 1973 VwSlg 8508 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Versorgungsberechtigte aus einer gewerblichen Tätigkeit einen Verlust erlitten, so ist dieser bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit dem ihm gemäß § 13 Abs 2 KOVG 1957 zufließenden Einkommen (30 vH des Einkommens des Ehegatten) auszugleichen.Hat der Versorgungsberechtigte aus einer gewerblichen Tätigkeit einen Verlust erlitten, so ist dieser bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit dem ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, KOVG 1957 zufließenden Einkommen (30 vH des Einkommens des Ehegatten) auszugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090112.X02Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011