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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Beachte
Siehe: 84/13/0181 E 25. September 1985Rechtssatz
Der Sinn des § 280 BAO liegt unter anderem darin, daß dem Berufungswerber im Berufungsverfahren grundsätzlich jedes neue Vorbringen offensteht. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat auf im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangtes neues Vorbringen - in entsprechender Würdigung -Der Sinn des Paragraph 280, BAO liegt unter anderem darin, daß dem Berufungswerber im Berufungsverfahren grundsätzlich jedes neue Vorbringen offensteht. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat auf im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangtes neues Vorbringen - in entsprechender Würdigung -
(Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) - Bedacht zu nehmen. "Im Laufe" ist das Berufungsverfahren so lange, als es nicht aufgeschlossen ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf alles neue Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Beschwerdefall getroffen wurde, zufolge § 97 Abs 1 lit a BAO erst mit ihrer Zustellung vor (Hinweis E 22.10.1981, 2830/80).(Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) - Bedacht zu nehmen. "Im Laufe" ist das Berufungsverfahren so lange, als es nicht aufgeschlossen ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf alles neue Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Beschwerdefall getroffen wurde, zufolge Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, BAO erst mit ihrer Zustellung vor (Hinweis E 22.10.1981, 2830/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130180.X01Im RIS seit
25.09.1985Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016