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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (Hinweis auf E vom 18.2.1972, 1504/71). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag auf Gewährung der Pflegezulage hinausgeht und zugleich über die Hilflosenzulage gemäß § 18 a KOVG 1957 abspricht. (Hinweis auf E vom 24.11.1982, 83/09/0049)Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (Hinweis auf E vom 18.2.1972, 1504/71). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag auf Gewährung der Pflegezulage hinausgeht und zugleich über die Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18, a KOVG 1957 abspricht. (Hinweis auf E vom 24.11.1982, 83/09/0049)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090127.X02Im RIS seit
21.12.2004