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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Liegt im Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Frage der Alkoholisierung durch die zuständige Behörde vor, so ist die zur Entziehung der Lenkerberechtigung zuständige Behörde daran gebunden (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110256.X02Im RIS seit
23.02.2005