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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0228 E 5. Juli 1985 RS 2Stammrechtssatz
Über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines hat die Behörde entweder den Führerschein wieder auszufolgen oder einen Bescheid zu erlassen, in dem sie die Gründe für die Verweigerung der Wiederausfolgung anführt. In diesem Stadium sind lediglich die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 75 Abs 1 KFG 1967 zu prüfen.Über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines hat die Behörde entweder den Führerschein wieder auszufolgen oder einen Bescheid zu erlassen, in dem sie die Gründe für die Verweigerung der Wiederausfolgung anführt. In diesem Stadium sind lediglich die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 75, Absatz eins, KFG 1967 zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110225.X02Im RIS seit
17.02.2005