RS Vwgh 1985/9/25 83/11/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs3;
KFG 1967 §76 Abs4;
  1. KFG 1967 § 76 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 76 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 76 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 76 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0228 E 5. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines hat die Behörde entweder den Führerschein wieder auszufolgen oder einen Bescheid zu erlassen, in dem sie die Gründe für die Verweigerung der Wiederausfolgung anführt. In diesem Stadium sind lediglich die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 75 Abs 1 KFG 1967 zu prüfen.Über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines hat die Behörde entweder den Führerschein wieder auszufolgen oder einen Bescheid zu erlassen, in dem sie die Gründe für die Verweigerung der Wiederausfolgung anführt. In diesem Stadium sind lediglich die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 75, Absatz eins, KFG 1967 zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983110225.X02

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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