Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0228 E 5. Juli 1985 RS 1Stammrechtssatz
Bei einem Zusammenhalt der Abs 3 und Abs 4 des § 76 KFG 1967 ergibt sich, dass ein nach Abs 1 vorläufig abgenommener Führerschein auch nach Ablauf der dreitägigen Frist über Antrag wieder auszufolgen ist, soferne nicht Bedenken im Sinne des § 75 Abs 1 KFG 1967 bestehen und deshalb ein Ermittlungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle eingeleitet wird und bereits eingeleitet wurde.Bei einem Zusammenhalt der Absatz 3 und Absatz 4, des Paragraph 76, KFG 1967 ergibt sich, dass ein nach Absatz eins, vorläufig abgenommener Führerschein auch nach Ablauf der dreitägigen Frist über Antrag wieder auszufolgen ist, soferne nicht Bedenken im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, KFG 1967 bestehen und deshalb ein Ermittlungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle eingeleitet wird und bereits eingeleitet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110225.X01Im RIS seit
17.02.2005