RS Vwgh 2007/9/25 2003/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §119a idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §19 Z5 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §20 Z4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß §§ 19 und 20 Stmk BauG 1995 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 unterlag die Veränderung des natürlichen Geländes außerhalb des Baulandes weder der Baubewilligungspflicht noch der Anzeigepflicht. Erst mit der Novelle 2003 wurden sowohl § 19 Z. 5 als auch § 20 Z. 4 legcit dahingehend geändert, dass Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterzogen wurden. Diese Novelle war aber im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 119a bis d legcit nicht anzuwenden. Durch die Erteilung einer Baubewilligung für ein bewilligungsfreies Vorhaben wurden die Bf nicht in Rechten verletzt. Die Errichtung einer Steinschlichtung (Stützmauer) in einer Höhe von weniger als 1,5 m unterlang nur der Anzeigepflicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060185.X02

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten