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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, und die Beantwortung der Frage überhaupt, ob die Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 oder nach § 74 Abs 1 KFG zu entziehen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)Der Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, und die Beantwortung der Frage überhaupt, ob die Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, oder nach Paragraph 74, Absatz eins, KFG zu entziehen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110128.X03Im RIS seit
17.02.2005Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010