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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §34 Abs1 litf;Rechtssatz
Die Verkehrssicherheit erfordert, dass einer Person eine Verkehrsberechtigung nicht erteilt wird, wenn wegen der bei ihr festgestellten neurotischen Störung zu befürchten ist, dass sie immer wieder ein aggressives Verhalten zeigen wird - sei es durch direkte Aggressionshandlungen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, sei es durch ein Sichhinwegsetzen über Verkehrsregeln und sonstigen Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982110225.X02Im RIS seit
17.11.2004