RS Vwgh 1985/9/25 82/11/0225

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Veröffentlicht am 25.09.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litf;
  1. KDV 1967 § 34 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997

Rechtssatz

Unter "neurotischen Zustandsbildern höheren Grades" sind neurotische Zustandsbilder von gesteigertem Schweregrad zu verstehen, die das verkehrsrelevante Verhalten eines Menschen in erheblichem Maße dahingehend zu beeinträchtigen vermögen, dass das "sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz maßgebenden Vorschriften" (§ 30 Abs 1 KDV) in Frage gestellt erscheint.Unter "neurotischen Zustandsbildern höheren Grades" sind neurotische Zustandsbilder von gesteigertem Schweregrad zu verstehen, die das verkehrsrelevante Verhalten eines Menschen in erheblichem Maße dahingehend zu beeinträchtigen vermögen, dass das "sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz maßgebenden Vorschriften" (Paragraph 30, Absatz eins, KDV) in Frage gestellt erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982110225.X01

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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