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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §34 Abs1 litf;Rechtssatz
Unter "neurotischen Zustandsbildern höheren Grades" sind neurotische Zustandsbilder von gesteigertem Schweregrad zu verstehen, die das verkehrsrelevante Verhalten eines Menschen in erheblichem Maße dahingehend zu beeinträchtigen vermögen, dass das "sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz maßgebenden Vorschriften" (§ 30 Abs 1 KDV) in Frage gestellt erscheint.Unter "neurotischen Zustandsbildern höheren Grades" sind neurotische Zustandsbilder von gesteigertem Schweregrad zu verstehen, die das verkehrsrelevante Verhalten eines Menschen in erheblichem Maße dahingehend zu beeinträchtigen vermögen, dass das "sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz maßgebenden Vorschriften" (Paragraph 30, Absatz eins, KDV) in Frage gestellt erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982110225.X01Im RIS seit
17.11.2004