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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0466/48 B 30. September 1950 RS 1Stammrechtssatz
Der Aufhebung eines gesetzwidrigen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt gem § 42 Abs 3 VwGG dieselbe Wirkung zu, wie der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG; die Rechtssache tritt in das Stadium des Verwaltungsverfahrens zurück, in dem sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.Der Aufhebung eines gesetzwidrigen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt gem Paragraph 42, Absatz 3, VwGG dieselbe Wirkung zu, wie der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG; die Rechtssache tritt in das Stadium des Verwaltungsverfahrens zurück, in dem sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140127.X07Im RIS seit
26.09.1985