RS Vwgh 1985/9/26 85/14/0127

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §13;
BAO §227 Abs4;
BAO §228;
  1. BAO § 227 heute
  2. BAO § 227 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 227 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 227 gültig von 01.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 227 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 227 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 227 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 228 heute
  2. BAO § 228 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 228 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 228 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 228 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 228 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Lastschriftanzeigen sind öffentliche Urkunden und bilden eine Bedingung für die Gesetzmäßigkeit der nachfolgenden Verfahrensschritte (Einbringungsmaßnahmen). Entsprechen die Lastschriftanzeigen nicht den Voraussetzungen, unter denen sie zu ergehen haben, und entsprechen sie inhaltlich nicht den Erfordernissen der Gebarungsvorschriften (§ 213 ff), so können die mit den Lastschriftanzeigen verbundenen Wirkungen - soweit sie bescheidmäßig in Erscheinung treten (zB Säumniszuschlagsfestsetzung, Widerrufsbescheide usw) - im administrativen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden; gegen Einbringungsmaßnahmen, die mit den in den Lastschriftanzeigen ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten verbunden werden, können Einwendungen erhoben werden (§ 13 AbgEO), worauf ein Bescheid zu ergehen hat, gegen den Berufung erhoben werden kann.Lastschriftanzeigen sind öffentliche Urkunden und bilden eine Bedingung für die Gesetzmäßigkeit der nachfolgenden Verfahrensschritte (Einbringungsmaßnahmen). Entsprechen die Lastschriftanzeigen nicht den Voraussetzungen, unter denen sie zu ergehen haben, und entsprechen sie inhaltlich nicht den Erfordernissen der Gebarungsvorschriften (Paragraph 213, ff), so können die mit den Lastschriftanzeigen verbundenen Wirkungen - soweit sie bescheidmäßig in Erscheinung treten (zB Säumniszuschlagsfestsetzung, Widerrufsbescheide usw) - im administrativen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden; gegen Einbringungsmaßnahmen, die mit den in den Lastschriftanzeigen ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten verbunden werden, können Einwendungen erhoben werden (Paragraph 13, AbgEO), worauf ein Bescheid zu ergehen hat, gegen den Berufung erhoben werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140127.X06

Im RIS seit

26.09.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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