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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §13;Rechtssatz
Lastschriftanzeigen sind öffentliche Urkunden und bilden eine Bedingung für die Gesetzmäßigkeit der nachfolgenden Verfahrensschritte (Einbringungsmaßnahmen). Entsprechen die Lastschriftanzeigen nicht den Voraussetzungen, unter denen sie zu ergehen haben, und entsprechen sie inhaltlich nicht den Erfordernissen der Gebarungsvorschriften (§ 213 ff), so können die mit den Lastschriftanzeigen verbundenen Wirkungen - soweit sie bescheidmäßig in Erscheinung treten (zB Säumniszuschlagsfestsetzung, Widerrufsbescheide usw) - im administrativen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden; gegen Einbringungsmaßnahmen, die mit den in den Lastschriftanzeigen ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten verbunden werden, können Einwendungen erhoben werden (§ 13 AbgEO), worauf ein Bescheid zu ergehen hat, gegen den Berufung erhoben werden kann.Lastschriftanzeigen sind öffentliche Urkunden und bilden eine Bedingung für die Gesetzmäßigkeit der nachfolgenden Verfahrensschritte (Einbringungsmaßnahmen). Entsprechen die Lastschriftanzeigen nicht den Voraussetzungen, unter denen sie zu ergehen haben, und entsprechen sie inhaltlich nicht den Erfordernissen der Gebarungsvorschriften (Paragraph 213, ff), so können die mit den Lastschriftanzeigen verbundenen Wirkungen - soweit sie bescheidmäßig in Erscheinung treten (zB Säumniszuschlagsfestsetzung, Widerrufsbescheide usw) - im administrativen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden; gegen Einbringungsmaßnahmen, die mit den in den Lastschriftanzeigen ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten verbunden werden, können Einwendungen erhoben werden (Paragraph 13, AbgEO), worauf ein Bescheid zu ergehen hat, gegen den Berufung erhoben werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140127.X06Im RIS seit
26.09.1985