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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Als Journalist ist jedenfalls derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt. Die journalistische Tätigkeit ist dabei nicht an die Schriftform gebunden. Die Berichte können auch mündlich erstattet werden. Dabei ist der Begriff des aktuellen Tagesgeschehens lediglich iS eines Aktualitätsbezuges des Inhaltes der Berichterstattung zu verstehen und darf nicht zu eng ausgelegt werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140057.X02Im RIS seit
11.07.2001