RS Vwgh 1985/9/26 85/14/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1985
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §1 Abs1;
UrhG §2 Z1;
VwRallg;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Als Journalist ist jedenfalls derjenige anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt. Die journalistische Tätigkeit ist dabei nicht an die Schriftform gebunden. Die Berichte können auch mündlich erstattet werden. Dabei ist der Begriff des aktuellen Tagesgeschehens lediglich iS eines Aktualitätsbezuges des Inhaltes der Berichterstattung zu verstehen und darf nicht zu eng ausgelegt werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140057.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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