RS Vwgh 1985/9/26 85/14/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1985
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

In einem ausschließlich inländischen Besteuerungsfall kann eine in der Schweiz wohnhafte Person nicht als Zeuge geladen werden. Das bedeutet aber noch nicht, daß die Abgabenbehörde deswegen von der Einvernahme des ausdrücklich namhaft gemachten Zeugen ohne weiteres Abstand nehmen kann. Die fehlende Ladungsmöglichkeit löst vielmehr erst eine erhöhte Mitwirkungsfplicht des Steuerpflichtigen bei der Beischaffung des von ihm namhaft gemachten Beweismittels aus. Die Abgabenbehörde hat den Steuerpflichtigen aufzufordern, ihr den Zeugen in Erfüllung seiner erhöhten Mitwirkungspflicht stellig zu machen (Hinweis E 8.4.1970, 1415/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140056.X01

Im RIS seit

26.09.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten