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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die in ihrem Rahmen zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis E 5.6.1985, 84/13/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140046.X01Im RIS seit
26.09.1985