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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Abgabebehörde steht dann, wenn sie zur Schätzung berechtigt ist, die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Die Schätzung muß allerdings schlüssig sein (Hinweis E 5.6.1985, 84/13/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140037.X03Im RIS seit
26.09.1985