RS Vwgh 1985/9/26 85/14/0037

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Abgabebehörde steht dann, wenn sie zur Schätzung berechtigt ist, die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Die Schätzung muß allerdings schlüssig sein (Hinweis E 5.6.1985, 84/13/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140037.X03

Im RIS seit

26.09.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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