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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Schätzung knüpft an die Bruttoeinnahmen an, während die Werbungskostenpauschalierung nach der DurchschnittssatzV nicht "Bruttobezüge", sondern lediglich die laufenden Bezüge (also nicht auch die sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG 1972) zur Grundlage hat.Die Schätzung knüpft an die Bruttoeinnahmen an, während die Werbungskostenpauschalierung nach der DurchschnittssatzV nicht "Bruttobezüge", sondern lediglich die laufenden Bezüge (also nicht auch die sonstigen Bezüge iSd Paragraph 67, EStG 1972) zur Grundlage hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140037.X02Im RIS seit
26.09.1985