RS Vwgh 1985/9/26 85/14/0037

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde gegenüber dem Finanzamt die Schätzungsmethode ändert, hat sie dem Steuerpflichtigen dazu das Parteiengehör zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsbehörde den Prozentsatz der Bruttoeinnahmen herabsetzt, in dessen Höhe Betriebsausgaben anerkannt werden sollen (Hinweis E 8.6.1971, 2268/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140037.X01

Im RIS seit

26.09.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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