RS Vwgh 1985/9/26 85/14/0032

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
GewStG §7 Z6;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß das Rückkaufsanbot von einem Gesellschafter zum Nominale deshalb erfolgt sei, da ein echter Verkehrswert bei Vertragsabschluß noch nicht vorgelegen sei, kann allenfalls bei einer kurzen Frist für die Annahme des Anbotes Bedeutung beigemessen werden. Bei einer Annahmefrist von 20 Jahren läßt sich - außer dem abgabenersparenden Effekt - kein einsichtiger Grund für eine Bindung des Rückkaufpreises an den Nominalwert der Geschäftsteile im Zeitpunkt der Anboterstellung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140032.X04

Im RIS seit

26.09.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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