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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus; daher hat auch eine spätere allfällige Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit auf den durch die Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß. Die Möglichkeit, den Säumniszuschlag einer späteren Herabsetzung der Abgabenschuld anzupassen, schuf erst die BAO-Novelle 1980 (siehe § 221 a BAO).Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus; daher hat auch eine spätere allfällige Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit auf den durch die Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß. Die Möglichkeit, den Säumniszuschlag einer späteren Herabsetzung der Abgabenschuld anzupassen, schuf erst die BAO-Novelle 1980 (siehe Paragraph 221, a BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140029.X06Im RIS seit
26.09.1985