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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Bei Fragen der Vollstreckung eines Titelbescheides kommt es nicht darauf an, was eine Behörde vorschreiben wollte, sondern darauf, was sie ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060074.X02Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012