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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Es stellt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn zu Zwecken des Strafvollzuges ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs 4 VStG der Bestrafte festgenommen und überstellt wird, anschließend eine Ersatzarreststrafe teilweise vollzogen wird, sowie die Geldstrafen dadurch zwangsweise eingehoben werden, dass dem Bestraften erklärt wird, er werde nur dann aus der Haft entlassen, wenn die Geldstrafen bezahlt werden und er daraufhin Zahlungen leistet.Es stellt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn zu Zwecken des Strafvollzuges ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 4, VStG der Bestrafte festgenommen und überstellt wird, anschließend eine Ersatzarreststrafe teilweise vollzogen wird, sowie die Geldstrafen dadurch zwangsweise eingehoben werden, dass dem Bestraften erklärt wird, er werde nur dann aus der Haft entlassen, wenn die Geldstrafen bezahlt werden und er daraufhin Zahlungen leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020004.X01Im RIS seit
03.03.2005