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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Aufforderung zum Strafantritt nach § 53 Abs 1 VStG 1950 stellt eine Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne der § 1 bis 7 VVG 1950 dar. Sie ist somit keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung im Sinne der Art 130 und 131 B-VG; sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach auch nicht mit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.Die Aufforderung zum Strafantritt nach Paragraph 53, Absatz eins, VStG 1950 stellt eine Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne der Paragraph eins bis 7 VVG 1950 dar. Sie ist somit keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung im Sinne der Artikel 130 und 131 B-VG; sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach auch nicht mit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985170098.X01Im RIS seit
21.06.2006