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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEG 1951 §10 Abs1 idF LGBl OÖ 5/1966;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0061 E 27. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages gehört unter anderen, daß die Abgabe als Grundlage für deren Erhebung eine Abgabenerklärung einzureichen ist, auch tatsächlich (bescheidmäßig) festgesetzt wurde oder kraft Gesetzes als festgesetzt gilt. Vom Gesetzeswortlaut nicht erfaßt ist jedoch die Berechtigung zur Erhebung eines Verspätungszuschlages bei Selbstberechnungsabgaben und bei Abgaben, deren Berechnung, Abfuhr und Einreichung der Erklärungen einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, wenn es in diesen beiden Fällen überhaupt nicht zu einer Abgabenfestsetzung kommt (Hinweis Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 328, zu der durch die BAO-Novelle BGBl 1980/151 neu gefaßten Bestimmung des § 135 Abs 1 BAO).Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages gehört unter anderen, daß die Abgabe als Grundlage für deren Erhebung eine Abgabenerklärung einzureichen ist, auch tatsächlich (bescheidmäßig) festgesetzt wurde oder kraft Gesetzes als festgesetzt gilt. Vom Gesetzeswortlaut nicht erfaßt ist jedoch die Berechtigung zur Erhebung eines Verspätungszuschlages bei Selbstberechnungsabgaben und bei Abgaben, deren Berechnung, Abfuhr und Einreichung der Erklärungen einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, wenn es in diesen beiden Fällen überhaupt nicht zu einer Abgabenfestsetzung kommt (Hinweis Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 328, zu der durch die BAO-Novelle BGBl 1980/151 neu gefaßten Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170062.X01Im RIS seit
26.04.2005