RS Vwgh 1985/9/27 84/17/0062

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEG 1951 §10 Abs1 idF LGBl OÖ 5/1966;
BAO §135 Abs1 impl;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0061 E 27. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages gehört unter anderen, daß die Abgabe als Grundlage für deren Erhebung eine Abgabenerklärung einzureichen ist, auch tatsächlich (bescheidmäßig) festgesetzt wurde oder kraft Gesetzes als festgesetzt gilt. Vom Gesetzeswortlaut nicht erfaßt ist jedoch die Berechtigung zur Erhebung eines Verspätungszuschlages bei Selbstberechnungsabgaben und bei Abgaben, deren Berechnung, Abfuhr und Einreichung der Erklärungen einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, wenn es in diesen beiden Fällen überhaupt nicht zu einer Abgabenfestsetzung kommt (Hinweis Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 328, zu der durch die BAO-Novelle BGBl 1980/151 neu gefaßten Bestimmung des § 135 Abs 1 BAO).Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages gehört unter anderen, daß die Abgabe als Grundlage für deren Erhebung eine Abgabenerklärung einzureichen ist, auch tatsächlich (bescheidmäßig) festgesetzt wurde oder kraft Gesetzes als festgesetzt gilt. Vom Gesetzeswortlaut nicht erfaßt ist jedoch die Berechtigung zur Erhebung eines Verspätungszuschlages bei Selbstberechnungsabgaben und bei Abgaben, deren Berechnung, Abfuhr und Einreichung der Erklärungen einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, wenn es in diesen beiden Fällen überhaupt nicht zu einer Abgabenfestsetzung kommt (Hinweis Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 328, zu der durch die BAO-Novelle BGBl 1980/151 neu gefaßten Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984170062.X01

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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