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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine gerichtliche Entscheidung (hier: Einstellungsbeschluss gem § 42 StGB) ist weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG 1950. "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war; darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage.Eine gerichtliche Entscheidung (hier: Einstellungsbeschluss gem Paragraph 42, StGB) ist weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950. "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war; darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100067.X01Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011