TE Vfgh Beschluss 1985/11/22 WI-8/85

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Veröffentlicht am 22.11.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

Nö GdWO 1974 §57
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Art141 Abs1 B-VG; VerfGG 1953 §68 Abs1; Zurückweisung einer gegen die Wahl des Gemeinderates Ernstbrunn gerichteten Anfechtung mangels Erschöpfung des in §57 Nö. GWO vorgesehenen Instanzenzuges

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Am 14. April 1985 fand die Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ernstbrunn statt, der die von den wahlwerbenden Parteien: Österreichische Volkspartei (ÖVP), Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ), Grün-Alternative-Bürgerliste und Mag. Franz Glasl eingebrachten Wahlvorschläge zugrunde lagen.

1.1.2. Von den 2015 bei dieser Gemeinderatswahl abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf:

ÖVP                              1309    (14 Gemeinderatssitze)

SPÖ                               665    ( 7 Gemeinderatssitze)

Grün-Alternative-Bürgerliste       39    ( 0 Gemeinderatssitze)

Mag. Franz Glasl                    2    ( 0 Gemeinderatssitze)

1.2. Mit der vorliegenden, am 9. Juli 1985 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe beantragte Mag. Franz Glasl die Nichtigerklärung der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ernstbrunn wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.

Begründend wird dazu ausgeführt, daß die am 25. März 1958 von der Gemeindewahlbehörde vorgenommene Kundmachung der Parteilisten gegen die Bestimmung des §34 der Nö. Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 0350-3, verstoßen habe.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.2.1. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ernstbrunn beim VfGH ausschließender Instanzenzug ist jedoch gemäß der Bestimmung des §57 GWO vorgesehen, wonach das Wahlergebnis ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, binnen einer vierzehntägigen Frist sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren mit Beschwerde angefochten werden kann.

Über die bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringende Beschwerde entscheidet in erster und letzter Instanz die Landes-Hauptwahlbehörde.

2.2.2. Eine solche Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde erging hier nicht.

2.3. Die Wahlanfechtung war daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen. Das Vorbringen des Anfechtungswerbers in der Sache selbst mußte demgemäß - unerörtert - auf sich beruhen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:WI8.1985

Dokumentnummer

JFT_10148878_85WI0008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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