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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §409;Rechtssatz
Die Parteistellung des Pensionsversicherungsträgers ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden eingeschränkt. Damit fehlt ihm auch das Antragsrecht beim Krankenversicherungsträger. Solange aber kein rechtskräftiger bescheidmäßiger Abspruch des Krankenversicherungsträgers über die im § 409 ASVG angeführten Verwaltungssachen vorliegt, steht dem Pensionsversicherungsträger darüber die Vorfragenbeurteilung zu.Die Parteistellung des Pensionsversicherungsträgers ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden eingeschränkt. Damit fehlt ihm auch das Antragsrecht beim Krankenversicherungsträger. Solange aber kein rechtskräftiger bescheidmäßiger Abspruch des Krankenversicherungsträgers über die im Paragraph 409, ASVG angeführten Verwaltungssachen vorliegt, steht dem Pensionsversicherungsträger darüber die Vorfragenbeurteilung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080001.X01Im RIS seit
27.09.2005Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009