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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1899/75 E 6. Juni 1978 RS 3; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in § 38 Abs 4 EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in § 38 Abs 4 EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit § 38 Abs 4 EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß § 38 Abs 4 EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der §§ 14 ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der § 14 bis § 18 UrhG - wie im § 24 Abs 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der Paragraphen 14, ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG - wie im Paragraph 24, Absatz eins, UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerwertungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X06Im RIS seit
01.10.1985Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009