RS Vwgh 1985/10/1 84/14/0006

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §1 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1899/75 E 6. Juni 1978 RS 3; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in § 38 Abs 4 EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in § 38 Abs 4 EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit § 38 Abs 4 EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß § 38 Abs 4 EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der §§ 14 ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der § 14 bis § 18 UrhG - wie im § 24 Abs 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der Paragraphen 14, ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG - wie im Paragraph 24, Absatz eins, UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verwertung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X06

Im RIS seit

01.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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