RS Vwgh 1985/10/1 84/14/0006

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §1 Abs1;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Die Mitarbeit wissenschaftlichen Personals an einem literarischen Werk kann der Annahme einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Abgabepflichtigen iSd § 1 Abs 1 UrhG nur entgegenstehen, wenn die Mitarbeiter überhaupt eigenschöpferisch an dem Werk mitwirkten. Selbst dann ist aber noch zu untersuchen, ob nicht der Abgabepflichtige und die wissenschaftlichen Mitarbeiter iSd § 11 Abs 1 UrhG gemeinsam ein Werk geschaffen haben; denn auch einem Miturheber kommt ein Urheberrecht, und zwar auch iSd § 38 Abs 4 EStG 1972, zu.Die Mitarbeit wissenschaftlichen Personals an einem literarischen Werk kann der Annahme einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Abgabepflichtigen iSd Paragraph eins, Absatz eins, UrhG nur entgegenstehen, wenn die Mitarbeiter überhaupt eigenschöpferisch an dem Werk mitwirkten. Selbst dann ist aber noch zu untersuchen, ob nicht der Abgabepflichtige und die wissenschaftlichen Mitarbeiter iSd Paragraph 11, Absatz eins, UrhG gemeinsam ein Werk geschaffen haben; denn auch einem Miturheber kommt ein Urheberrecht, und zwar auch iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X04

Im RIS seit

01.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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