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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Die Mitarbeit wissenschaftlichen Personals an einem literarischen Werk kann der Annahme einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Abgabepflichtigen iSd § 1 Abs 1 UrhG nur entgegenstehen, wenn die Mitarbeiter überhaupt eigenschöpferisch an dem Werk mitwirkten. Selbst dann ist aber noch zu untersuchen, ob nicht der Abgabepflichtige und die wissenschaftlichen Mitarbeiter iSd § 11 Abs 1 UrhG gemeinsam ein Werk geschaffen haben; denn auch einem Miturheber kommt ein Urheberrecht, und zwar auch iSd § 38 Abs 4 EStG 1972, zu.Die Mitarbeit wissenschaftlichen Personals an einem literarischen Werk kann der Annahme einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Abgabepflichtigen iSd Paragraph eins, Absatz eins, UrhG nur entgegenstehen, wenn die Mitarbeiter überhaupt eigenschöpferisch an dem Werk mitwirkten. Selbst dann ist aber noch zu untersuchen, ob nicht der Abgabepflichtige und die wissenschaftlichen Mitarbeiter iSd Paragraph 11, Absatz eins, UrhG gemeinsam ein Werk geschaffen haben; denn auch einem Miturheber kommt ein Urheberrecht, und zwar auch iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X04Im RIS seit
01.10.1985Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009