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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Beachte
Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): (RIS: keinabgv)Rechtssatz
Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 NebeneinkünfteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X03Im RIS seit
01.10.1985Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009