RS Vwgh 1985/10/1 84/14/0006

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §1 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): (RIS: keinabgv)

Rechtssatz

Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nebeneinkünfte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X03

Im RIS seit

01.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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