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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Steht fest, daß im betreffenden Jahr Einkünfte aus der Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten und daneben - aus welcher Tätigkeit immer - andere höhere Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 4 EStG 1972 erzielt wurden, kann die Begründung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht verwehrt werden.Steht fest, daß im betreffenden Jahr Einkünfte aus der Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten und daneben - aus welcher Tätigkeit immer - andere höhere Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, EStG 1972 erzielt wurden, kann die Begründung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nicht verwehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X02Im RIS seit
01.10.1985Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009