RS Vwgh 1985/10/1 84/14/0006

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §1 Abs1;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Steht fest, daß im betreffenden Jahr Einkünfte aus der Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten und daneben - aus welcher Tätigkeit immer - andere höhere Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 4 EStG 1972 erzielt wurden, kann die Begründung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht verwehrt werden.Steht fest, daß im betreffenden Jahr Einkünfte aus der Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten und daneben - aus welcher Tätigkeit immer - andere höhere Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, EStG 1972 erzielt wurden, kann die Begründung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nicht verwehrt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X02

Im RIS seit

01.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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