RS Vwgh 1985/10/1 83/05/0214

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Erlässt die Behörde erster Instanz in einem Verfahren, auf welches das AVG anzuwenden ist, eine "Berufungsvorentscheidung" und erteilt sie eine diesem Rechtsinstitut des Abgabenverfahrensrechtes entsprechende Rechtsmittelbelehrung, so handelt es sich nicht um einen endgültigen Abspruch über die Berufung. Es kommt in einer derartigen Entscheidung der Wille der Behörde zum Ausdruck, nur unter der Bedingung über die Berufung abzusprechen, dass sich der Berufungswerber damit zufrieden gibt und nicht die Vorlage an die Berufungsbehörde beantragt. Erfolgt ein Vorlageantrag, so gehört die "Berufungsvorentscheidung" nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983050214.X01

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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