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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die von Rechtsanwalt Dr. Peter Panovsky, St. Pölten, Linzer Straße 16, namens des JS in S, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. April 1985, Zl. IVc/7022/7400 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Eingabe vom 25. Juni 1985 brachte der einschreitende Rechtsanwalt namens des JS Beschwerde gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. April 1985 betreffend Insolvenz-Ausfallgeld ein. Die Beschwerde enthält den Vermerk: "Vollmacht bei der belangten Behörde ausgewiesen".
Mit Berichterverfügung vom 2. Juli 1985 wurde der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem aufgefordert, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen, wobei auf § 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG hingewiesen wurde. Auch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der gesetzten Mängelverbesserungsfrist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, als Zurückziehung der Beschwerde gelte.Mit Berichterverfügung vom 2. Juli 1985 wurde der einschreitende Rechtsanwalt gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter anderem aufgefordert, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen, wobei auf Paragraph 10, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG und Paragraph 24, Absatz 2, VwGG hingewiesen wurde. Auch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der gesetzten Mängelverbesserungsfrist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
In dem rechtzeitig zur Post gegebenen Schriftsatz vom 25. Juli 1985 führte der einschreitende Rechtsanwalt Nachstehendes aus:
"In der oben bezeichneten Beschwerdesache werden im Sinne der d. g. Verfügung vom 2.7.1985 zunächst beiliegend je eine Fotokopie eines an mich gerichteten Schreibens meines Rechtsvertreters vom 16.2.1984 sowie eines Antrages vom 21.2.1984 übermittelt.
Durch diese Fotokopien scheint die Bevollmächtigung meines Rechtsvertreters durch mich nachgewiesen.
Eine weitere schriftliche Vollmacht konnte sich mein Rechtsvertreter seit Zustellung der eingangs erwähnten Verfügung an mich wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - wozu noch kommt, dass ich als Berufskraftfahrer nur selten zu Hause bin - nicht besorgen."
Gemäß § 23 Abs. 1 VwGG können die Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 24 Abs. 2 leg. cit. müssen unter anderem die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein, sofern nicht die - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Voraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung vorliegen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, VwGG können die Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. müssen unter anderem die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein, sofern nicht die - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Voraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung vorliegen.
Die im § 24 Abs. 2 erster Satz leg. cit. genannte Unterschrift kann nun zwar zulässigerweise sowohl von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt als auch von einem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geleistet werden; wird sie von einem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geleistet, so muss die Beschwerde neben der Unterschrift des Rechtsanwaltes auch jene des Beschwerdeführers tragen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1982, Zl. 82/08/0202). Die vorliegende Beschwerde trägt nur die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes, der behauptet, vom Beschwerdeführer zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigt zu sein.Die im Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz leg. cit. genannte Unterschrift kann nun zwar zulässigerweise sowohl von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt als auch von einem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geleistet werden; wird sie von einem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geleistet, so muss die Beschwerde neben der Unterschrift des Rechtsanwaltes auch jene des Beschwerdeführers tragen vergleiche , Beschluss vom 3. Dezember 1982, Zl. 82/08/0202). Die vorliegende Beschwerde trägt nur die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes, der behauptet, vom Beschwerdeführer zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigt zu sein.
Nach der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG 1950 hat sich derjenige, der namens einer als Beschwerdeführer bezeichneten Person eine Beschwerde einbringt, durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (die Möglichkeiten eines Absehens nach § 10 Abs. 4 AVG 1950 kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht). Der bloße Verweis auf die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes durch die als Beschwerdeführer bezeichnete Peson im Verwaltungsverfahren genügt nicht (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1982, Zl. 82/08/0202). Entgegen dem Vorbringen des einschreitenden Rechtsanwaltes in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 1985 stellen aber auch die in Fotokopie vorgelegten Schreiben vom 16. Februar 1984 und vom 21. Februar 7984 keine "schriftliche Vollmacht" im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG 1950 dar. Daraus kann allenfalls auf eine Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes durch die als Beschwerdeführer bezeichnete Person im Verwaltungsverfahren geschlossen werden, einen Nachweis der Bevollmächtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde und zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellen diese Urkunde nicht dar.Nach der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 hat sich derjenige, der namens einer als Beschwerdeführer bezeichneten Person eine Beschwerde einbringt, durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (die Möglichkeiten eines Absehens nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht). Der bloße Verweis auf die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes durch die als Beschwerdeführer bezeichnete Peson im Verwaltungsverfahren genügt nicht vergleiche , Beschluss vom 3. Dezember 1982, Zl. 82/08/0202). Entgegen dem Vorbringen des einschreitenden Rechtsanwaltes in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 1985 stellen aber auch die in Fotokopie vorgelegten Schreiben vom 16. Februar 1984 und vom 21. Februar 7984 keine "schriftliche Vollmacht" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 dar. Daraus kann allenfalls auf eine Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes durch die als Beschwerdeführer bezeichnete Person im Verwaltungsverfahren geschlossen werden, einen Nachweis der Bevollmächtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde und zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellen diese Urkunde nicht dar.
Der einschreitende Rechtsanwalt ist somit innerhalb der ihm gesetzten Frist dem ihm gestellten Auftrag nicht nachgekommen. Da die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Ergänzung der Beschwerde einer gänzlichen Unterlassung gleichzuhalten ist, gilt die vom einschreitenden Rechtsanwalt ohne nachgewiesene Bevollmächtigung eingebrachte Beschwerde als zurückgezogen; das Verfahren hierüber war daher in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss einzustellen (§ 34 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).Der einschreitende Rechtsanwalt ist somit innerhalb der ihm gesetzten Frist dem ihm gestellten Auftrag nicht nachgekommen. Da die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Ergänzung der Beschwerde einer gänzlichen Unterlassung gleichzuhalten ist, gilt die vom einschreitenden Rechtsanwalt ohne nachgewiesene Bevollmächtigung eingebrachte Beschwerde als zurückgezogen; das Verfahren hierüber war daher in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss einzustellen (Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG).
Wien, am 2. Oktober 1985
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110168.X00Im RIS seit
11.01.2006Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009