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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §71 Abs4;Rechtssatz
Das Abhandenkommen des Führerscheines hat keine wie immer geartete Auswirkung auf den Bestand der Lenkerberechtigung; zur Verlängerung einer befristeten Lenkerberechtigung ist die Vorlage des Führerscheines keine Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110048.X01Im RIS seit
29.12.2005