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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §31 idF 1975/335;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2182/74 E 29. April 1975 VwSlg 8819 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs 1 VStG 1950 nicht entgegen. Dies bedeutet, daß durch eine noch innerhalb der Drei-Monatefrist des § 31 Abs 2 VStG erlassene Strafverfügung eine die Verjährung iSd § 31 Abs 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG vorgenommen wurde, die sich auf ALLE der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezogen hat.Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 nicht entgegen. Dies bedeutet, daß durch eine noch innerhalb der Drei-Monatefrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlassene Strafverfügung eine die Verjährung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen wurde, die sich auf ALLE der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020053.X07Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009