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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 84/02/0217 E 7. Dezember 1984 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
§ 11 Abs 2 StVO kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt.Paragraph 11, Absatz 2, StVO kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020053.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009