RS Vwgh 1985/10/4 82/17/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1985
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §1 Abs1 Z9;
JN §66 Abs1;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Daß jemand jederzeit über eine eigene Schlafstelle bzw über notwendige Behältnisse verfügen kann, sagt über das Kriterium des tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthaltes nichts aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982170147.X04

Im RIS seit

04.10.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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