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22/01 JurisdiktionsnormNorm
DevG §1 Abs1 Z9;Rechtssatz
Daß jemand jederzeit über eine eigene Schlafstelle bzw über notwendige Behältnisse verfügen kann, sagt über das Kriterium des tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthaltes nichts aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170147.X04Im RIS seit
04.10.1985