RS Vwgh 1985/10/4 82/17/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1985
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §1 Abs1 Z9;
JN §66 Abs1;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd DevG hat jemand dort, wo er sich (und zwar tatsächlich, vgl § 66 Abs 2 JN) unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist also - im Gegensatz zum Wohnsitz - nicht die Absicht der dauernden Niederlassung (subjektives Kriterium), sondern der Aufenthalt unter solchen Umständen, die auf einen längeren, wenn auch nicht notwendigerweise dauernden Aufenthalt schließen lassen (objektives Kriterium).Seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd DevG hat jemand dort, wo er sich (und zwar tatsächlich, vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, JN) unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist also - im Gegensatz zum Wohnsitz - nicht die Absicht der dauernden Niederlassung (subjektives Kriterium), sondern der Aufenthalt unter solchen Umständen, die auf einen längeren, wenn auch nicht notwendigerweise dauernden Aufenthalt schließen lassen (objektives Kriterium).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982170147.X03

Im RIS seit

04.10.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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