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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3;Rechtssatz
Der mitbeteiligten Partei gebührt der Ersatz des Schriftsatzaufwandes unabhängig davon, ob die von ihr geltend gemachten Umstände bereits in der Gegenschrift der belangten Behörde ins Treffen geführt worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170021.X10Im RIS seit
04.10.1985Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010