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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Zutreffende Vergleichspreise gem § 10 Abs 2 BewG 1955 liegen vor, wenn die maßgeblichen Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstücks und der Vergleichsgrundstücke übereinstimmen, oder obwohl eine solche Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist.Zutreffende Vergleichspreise gem Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 liegen vor, wenn die maßgeblichen Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstücks und der Vergleichsgrundstücke übereinstimmen, oder obwohl eine solche Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150015.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010