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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Die Auslegung eines Antrages und eines Bescheides als Abrechnungsantrag und Abrechnungsbescheid ist möglich, wenn sich dies aus der Begründung oder der Entscheidungsabsicht ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140086.X02Im RIS seit
08.10.1985Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009