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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Vorgeschichte: 82/07/0203 E 1. Februar 1983 VwSlg 10964 A/1983;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bildet keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Im übrigen hat sich die Verwaltungsbehörde zunächst stets der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsachverständigen zu bedienen (§ 52 Abs 1 AVG 1950).Allein der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bildet keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Im übrigen hat sich die Verwaltungsbehörde zunächst stets der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsachverständigen zu bedienen (Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070183.X01Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013