TE Vwgh Erkenntnis 1985/10/8 85/07/0143

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Veröffentlicht am 08.10.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
VStG §24;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des FW in B, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, Bruck-Hainburger-Straße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. März 1985, Zl. III/1-24.354-85, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. Juli 1984 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage Arrest) verurteilt, weil er am 6. Juni 1984 in B ca. 500 l verdünnten Unkrautvertilgungsmittels "Aretit" aus einem undichten Tank in den Kanal und in weiterer Folge in den Mühlbach fließen habe lassen, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit beeinträchtigten, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig seien, und der Beschwerdeführer hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 WRG 1959 begangen habe.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. Juli 1984 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage Arrest) verurteilt, weil er am 6. Juni 1984 in B ca. 500 l verdünnten Unkrautvertilgungsmittels "Aretit" aus einem undichten Tank in den Kanal und in weiterer Folge in den Mühlbach fließen habe lassen, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit beeinträchtigten, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig seien, und der Beschwerdeführer hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 begangen habe.

Diesem erstinstanzlichen Strafbescheid war ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, in dessen Verlauf an den Beschwerdeführer am 27. Juni 1984 ein Beschuldigten-Ladungsbescheid ergangen war, welcher einen mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gleichlautenden Strafvorwurf erhalten hatte.

In seiner gegen diesen Strafbescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß für ihn der Defekt des Dichtungsringes an seinem Tank nicht vorhersehbar gewesen sei, und daß es ihm trotz Bemühungen nicht gelungen sei, das Ausfließen des Unkrautvertilgungsmittels in den Kanal zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe gar nicht die Absicht gehabt, dieses Mittel in ein Gewässer ausfließen zu lassen. Der an ihn gerichtete Vorwurf, er hätte sich für diese Handlungsweise eine wasserrechtliche Bewilligung einholen müssen, sei eigenartig. Wie man sich das praktisch und technisch vorstelle, werde leider im bekämpften Spruch nicht erklärt.

Mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 1985 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, aber gleichzeitig den Spruch des Straferkenntnisses dahin gehend abgeändert, daß der erste Absatz wie folgt zu lauten habe:

"Der Beschuldigte FW hat sich bei der Manipulation an einer Spritzmaschine unter Außerachtlassung der im Sinne des § 1297 bzw. 1299 ABGB gebotenen Sorgfaltspflicht so verhalten, daß am 6. Juni 1984 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr im Hofe seines landwirtschaftlichen Betriebes in B, O-straße 84, ca. 500 l des verdünnten Unkrautvertilgungsmittels 'Aretit' aus dem undichten Tank in den Abflußkanal ausfließen konnten und in der Folge den Mühlbach stark verunreinigt haben."Der Beschuldigte FW hat sich bei der Manipulation an einer Spritzmaschine unter Außerachtlassung der im Sinne des Paragraph 1297, bzw. 1299 ABGB gebotenen Sorgfaltspflicht so verhalten, daß am 6. Juni 1984 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr im Hofe seines landwirtschaftlichen Betriebes in B, O-straße 84, ca. 500 l des verdünnten Unkrautvertilgungsmittels 'Aretit' aus dem undichten Tank in den Abflußkanal ausfließen konnten und in der Folge den Mühlbach stark verunreinigt haben.

Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 ... begangen."Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ... begangen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der durchgeführten Ermittlungen liege eindeutig eine Übertretung nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 vor, weshalb die Berufungsbehörde in Anwendung der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Spruch in dieser Richtung abgeändert habe. Das Gebot des § 31 Abs. 1 WRG 1959 umfasse alle Vorsorgen, die dazu angetan seien, eine an sich zwar nicht vorbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Verbot werde durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führe, daß eine verbotene (weil bewilligungslose) Verunreinigung eintrete. Dem Beschwerdeführer habe die Auswirkung des verwendeten Unkrautvertilgungsmittels auf Gewässer bekannt sein müssen, es wäre daher im Sinne des § 1299 ABGB seine Pflicht gewesen, die Dichtungsringe des Behälters vor der Befüllung mit dem verwendeten Mittel auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und durch Bereitstellung von geeigneten Gefäßen dafür zu sorgen, daß im Falle eines Gebrechens die austretende Flüssigkeit aufgefangen werden könne. Das Verschulden des Beschwerdeführers liege sohin in der Außerachtlassung der vom Gesetz verlangten Sorgfaltspflicht.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der durchgeführten Ermittlungen liege eindeutig eine Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 vor, weshalb die Berufungsbehörde in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den Spruch in dieser Richtung abgeändert habe. Das Gebot des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 umfasse alle Vorsorgen, die dazu angetan seien, eine an sich zwar nicht vorbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Verbot werde durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führe, daß eine verbotene (weil bewilligungslose) Verunreinigung eintrete. Dem Beschwerdeführer habe die Auswirkung des verwendeten Unkrautvertilgungsmittels auf Gewässer bekannt sein müssen, es wäre daher im Sinne des Paragraph 1299, ABGB seine Pflicht gewesen, die Dichtungsringe des Behälters vor der Befüllung mit dem verwendeten Mittel auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und durch Bereitstellung von geeigneten Gefäßen dafür zu sorgen, daß im Falle eines Gebrechens die austretende Flüssigkeit aufgefangen werden könne. Das Verschulden des Beschwerdeführers liege sohin in der Außerachtlassung der vom Gesetz verlangten Sorgfaltspflicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie u. a. ausführt, sie stehe nicht an zuzugeben, daß ihr bedauerlicherweise ein wesentlicher Fehler unterlaufen sei, indem sie zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides irrtümlicherweise vermeint habe, daß sich die Tatbilder des § 31 Abs. 1 und des § 32 Abs. 1 WRG 1959 nicht unterschieden bzw. einander nicht ausschlössen, weshalb sie zur Abweisung der Berufung und zur Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gelangt sei. Die belangte Behörde hätte vielmehr vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung in Richtung § 31 Abs. 1 WRG 1959 vornehmen müssen. Sie stelle deshalb den Antrag, "auf Grund derDie belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie u. a. ausführt, sie stehe nicht an zuzugeben, daß ihr bedauerlicherweise ein wesentlicher Fehler unterlaufen sei, indem sie zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides irrtümlicherweise vermeint habe, daß sich die Tatbilder des Paragraph 31, Absatz eins und des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 nicht unterschieden bzw. einander nicht ausschlössen, weshalb sie zur Abweisung der Berufung und zur Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gelangt sei. Die belangte Behörde hätte vielmehr vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung in Richtung Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 vornehmen müssen. Sie stelle deshalb den Antrag, "auf Grund der

Beschwerde .... im Sinne der geltenden Gesetze zu entscheiden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift zutreffend erkannt, daß sich die Tatbilder der §§ 31 Abs. 1 bzw. 32 Abs. 1 WRG 1959 nicht decken (vgl. dazu zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1983, Zl. 82/07/0227). Während nun die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer vorgehalten und vorgeworfen hat, er habe das Unkrautvertilgungsmittel in den Kanal und in weiterer Folge in den Mühlbach fließen lassen, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein (§ 32 WRG 1959), hat die belangte Behörde diesen Vorwurf durch Auswechslung des Spruches dahin gehend abgeändert, daß der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung außer acht gelassen habe (§ 31 Abs. 1 WRG 1959). Bei Unterstellung des Sachverhaltes unter einen anderen Tatbestand durch die Berufungsbehörde muß aber das Parteiengehör gewahrt werden, weil dem Beschwerdeführer anderenfalls die Möglichkeit genommen ist, zu der geänderten Beurteilung Stellung zu nehmen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1951, Slg. Nr. 2032/A, und vom 16. Februar 1979, Zl. 1664/77). Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung des Bescheidspruches handelt es sich nicht etwa nur um eine Unterstellung der dem Beschwerdeführer in erster Instanz vorgeworfenen Tat unter eine andere als die von der Unterinstanz herangezogene Strafnorm, sondern mit Rücksicht auf die Änderung der Tatbestandsmerkmale um einen neuen Strafvorwurf, zu dem der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gehört worden ist.Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift zutreffend erkannt, daß sich die Tatbilder der Paragraphen 31, Absatz eins, bzw. 32 Absatz eins, WRG 1959 nicht decken vergleiche , dazu zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1983, Zl. 82/07/0227). Während nun die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer vorgehalten und vorgeworfen hat, er habe das Unkrautvertilgungsmittel in den Kanal und in weiterer Folge in den Mühlbach fließen lassen, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein (Paragraph 32, WRG 1959), hat die belangte Behörde diesen Vorwurf durch Auswechslung des Spruches dahin gehend abgeändert, daß der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung außer acht gelassen habe (Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959). Bei Unterstellung des Sachverhaltes unter einen anderen Tatbestand durch die Berufungsbehörde muß aber das Parteiengehör gewahrt werden, weil dem Beschwerdeführer anderenfalls die Möglichkeit genommen ist, zu der geänderten Beurteilung Stellung zu nehmen vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1951, Slg. Nr. 2032/A, und vom 16. Februar 1979, Zl. 1664/77). Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung des Bescheidspruches handelt es sich nicht etwa nur um eine Unterstellung der dem Beschwerdeführer in erster Instanz vorgeworfenen Tat unter eine andere als die von der Unterinstanz herangezogene Strafnorm, sondern mit Rücksicht auf die Änderung der Tatbestandsmerkmale um einen neuen Strafvorwurf, zu dem der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gehört worden ist.

Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war somit der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war somit der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 8. Oktober 1985

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070143.X00

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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