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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;Rechtssatz
Ein Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft mit Wirkung ihr gegenüber seine Funktion zurücklegen, wodurch seine Mitgliedschaft zum Vertretungsorgan der GesmbH iSd § 1 Abs 5 Z 2 IESG erlischt und es daher hiezu nicht der ausdrücklichen Kenntnisnahme durch einen Beschluss der Gesellschafter bedarf (Hinweis E 13.2.1985, 83/11/0116).Ein Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft mit Wirkung ihr gegenüber seine Funktion zurücklegen, wodurch seine Mitgliedschaft zum Vertretungsorgan der GesmbH iSd Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG erlischt und es daher hiezu nicht der ausdrücklichen Kenntnisnahme durch einen Beschluss der Gesellschafter bedarf (Hinweis E 13.2.1985, 83/11/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110097.X02Im RIS seit
30.12.2005