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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §303 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0161 E 9. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vom Bfr bekämpft, so hat er die Gründe hierfür bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, um die zur Überprüfung seines Vorbringens notwendigen Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. Ein erstmaliges Vorbringen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fällt unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG.Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vom Bfr bekämpft, so hat er die Gründe hierfür bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, um die zur Überprüfung seines Vorbringens notwendigen Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. Ein erstmaliges Vorbringen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fällt unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130158.X01Im RIS seit
09.10.1985